Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte energietechnische Sanierung des Dachs der Liegenschaft wurde von der Vorinstanz nicht angezweifelt, ändert aber nichts an der Überschreitung des maximalen AZ- Anteils für das Wohnen gemäss § 5 Abs. 1 BNO, selbst wenn dafür ein Nutzungsbonus gemäss § 50 Abs. 4 BauG zugestanden würde (vgl. dazu Erw. 9.2 hinten). Auch dazu müssen folglich keine Beweise erhoben werden.