zu erfragen. Dasselbe gilt für die Beurteilung dessen, ob die Einhaltung des maximalen AZ-Anteils für das Wohnen unter den vorliegend gegebenen Umständen sinnvoll ist und dem angeblichen Regelungszweck (Begrenzung von Bauvolumen) dient. Auch ein Augenschein würde zur Klärung dieser Rechtsfragen nichts beitragen.