Dass von der bestehenden Physiotherapiepraxis (erheblich) störende Emissionen ausgingen, wird jedenfalls nicht behauptet. Ob die Einhaltung des maximalen AZ-Anteils für das Wohnen im vorliegenden Fall zwecktauglich, notwendig und zumutbar ist, mithin den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) wahrt, ist eine Rechtsfrage und nicht von den Anwohnern oder den Bewohnern der Liegenschaft -9-