Von einer Befragung der Anwohner oder Bewohner der Liegenschaft sind bezüglich der Vermietbarkeit von Gewerbeflächen überdies keine qualifizierten und verlässlichen Erkenntnisse zu erwarten. Ohnehin wäre eine allfällige fehlende Nachfrage nach Gewerbeflächen irrelevant, weil der Beschwerdeführerin eine solche Nutzung nicht vorgeschrieben, sondern lediglich eine Wohnnutzung in Überschreitung des maximalen AZ-Anteils für das Wohnen untersagt wird.