7.2 hinten noch zu zeigen sein wird – nicht entscheidend, weil der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen (bewilligten) Zustands selbst dann nicht verwirkt wäre, wenn die bewilligten Gewerbeflächen von Beginn weg Wohnzwecken gedient hätten. Im Übrigen liesse sich aus einer jahrzehntelangen (illegalen) Wohnnutzung nicht schliessen, dass eine Vermietung als Gewerbefläche unmöglich (anstatt nur ökonomisch weniger vorteilhaft) gewesen wäre. Von einer Befragung der Anwohner oder Bewohner der Liegenschaft sind bezüglich der Vermietbarkeit von Gewerbeflächen überdies keine qualifizierten und verlässlichen Erkenntnisse zu erwarten.