2.2 des angefochtenen Entscheids samt Planausschnitten auf S. 5), wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern im Gegenteil bestätigt (vgl. Beschwerde, S. 4 Abs. 2). Wann eine allfällige Nutzungsänderung der bewilligten Gewerbeflächen hin zu Wohnraum erfolgte, ist – wie in Erw. 7.2 hinten noch zu zeigen sein wird – nicht entscheidend, weil der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen (bewilligten) Zustands selbst dann nicht verwirkt wäre, wenn die bewilligten Gewerbeflächen von Beginn weg Wohnzwecken gedient hätten.