So braucht für die Klärung der aktuellen Nutzung der Liegenschaft weder ein Augenschein noch eine Befragung von Anwohnern der Liegenschaft (gemeint sein dürfte wohl eher eine Befragung der Bewohner der Liegenschaft) durchgeführt zu werden. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Liegenschaft bis auf die Physiotherapiepraxis im Erdgeschoss mit einer Bruttogeschossfläche (BGF) von 78,3 m2 aktuell ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt werde (siehe Erw. 2.2 des angefochtenen Entscheids samt Planausschnitten auf S. 5), wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern im Gegenteil bestätigt (vgl. Beschwerde, S. 4 Abs. 2).