141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_75/2022 vom 5. September 2023, Erw. 3.1 und 3.2). Der Beweisanspruch der Parteien beschränkt sich so- -8- dann von vornherein auf den Beweis von rechtserheblichen und umstrittenen Tatsachen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme der von ihr beantragten Beweise zu neuen, relevanten Erkenntnissen mit Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens führen könnten.