Auch die Vorinstanz habe in Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin keinerlei beantragte Beweise abgenommen. Trotz Beweisanträgen der Beschwerdeführerin seien die örtlichen Gegebenheiten, die heutige Nutzung der Liegenschaft, die Frage, ob eine gewerbliche Nutzung derselben möglich und sinnvoll sei, wie es sich mit den Immissionen verhalte und was die Anwohner dazu sagten, nicht abgeklärt worden.