Die Baubehörde hätte die aktuelle Nutzung der Liegenschaft, die nachbarlichen Interessen, Immissionsfragen, die Zumutbarkeit und Zwecktauglichkeit, die Notwendigkeit, die Verhältnismässigkeit usw. prüfen müssen, was sie trotz Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht getan habe. Dadurch habe sie den Beweisanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Zu den seit der Baubewilligung vom 9. Dezember 1992 in Kraft getretenen Rechtsänderungen habe sich die Baubehörde ebenfalls nicht geäussert und dadurch die behördliche Begründungspflicht verletzt. In beiden Punkten habe die Baubehörde der Beschwerdeführerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verweigert.