Auf die formellen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der überlangen Behandlungsdauer des Umnutzungsgesuchs ist vorab einzugehen. 4. 4.1. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin haben die Vorinstanzen den relevanten Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt. Den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin (Augenschein, Befragung der Nutzung, Abklärung der Immissionen etc.) sei nicht stattgegeben worden.