des übergeordneten Rechts (angefochtener Entscheid, Erw. 8), der Verhältnismässigkeit einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (angefochtener Entscheid, Erw. 9), des Rechts der Beschwerdeführerin zur selbstbestimmten Bezeichnung der Räume mit gewerblicher Nutzung (angefochtener Entscheid, Erw. 10) und der angeblich unzulässigen Beiladung der betroffenen Mietparteien von Wohnräumen im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses durch die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. 11).