Die Vorinstanz bestätigte diese Sichtweise und äusserte sich ergänzend zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (angefochtener Entscheid, Erw. 3), des Vertrauensschutzes (angefochtener Entscheid, Erw. 4), der Verwirkung des Restitutions- oder Beseitigungsanspruchs nach angeblichen über dreissig Jahren der Wohnnutzung (angefochtener Entscheid, Erw. 5), der Anrechnung von als Home-Office genutzten Wohnräumen an den erforderlichen Gewerbeanteil (angefochtener Entscheid, Erw. 6), der geringeren Immissionen der Wohnnutzung (angefochtener Entscheid, Erw. 7), der Zulässigkeit der Wohnnutzung im Hinblick auf zwischenzeitliche Änderungen