2. Der Stadtrat Q._____ verweigerte der Beschwerdeführerin die beantragte Umnutzung im Wesentlichen mit der (sinngemässen) Begründung, dass eine reine Wohnnutzung des Mehrfamilienhauses ohne Gewerbeanteil zonenwidrig wäre. Die Vorinstanz bestätigte diese Sichtweise und äusserte sich ergänzend zu den von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (angefochtener Entscheid, Erw. 3), des Vertrauensschutzes (angefochtener Entscheid, Erw.