1.2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Bewilligungsfähigkeit der nachgesuchten Umnutzung von 390 m2 der am 9. Dezember 1992 für das Mehrfamilienhaus bewilligten Gewerbeflächen in Wohnraum, allenfalls unter Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nach § 67 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100). Zudem wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die sich auf die bereits entsprechend umgenutzte Fläche beziehende Restitutionsanordnung, die von der Vorinstanz als Nutzungsverbot für eine Wohnnutzung der bewilligten Gewerbeflächen interpretiert wurde.