3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der vorstehenden Erw. 2.2 ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten, selbst wenn damit mangels eines schutzwürdigen Interesses keine Abänderung der Umnutzungsverbotsauflage in der Baubewilligung vom 9. Dezember 1992 verbunden sein könnte, was indessen keine praktische Bedeutung hätte, wenn die (heute) nachgesuchte Umnutzung antragsgemäss bewilligt würde.