grundsätzlich zulässig. Fraglich ist hingegen der praktische Nutzen dieses Antrags für die Beschwerdeführerin neben demjenigen auf Erteilung der (nachträglichen) Baubewilligung für die nachgesuchte Umnutzung, so dass es ihr diesbezüglich allenfalls an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids und damit an der Beschwerdelegitimation gemäss § 42 VRPG fehlen würde, was aber nicht abschliessend entschieden zu werden braucht, wenn die Beschwerde ohnehin abgewiesen wird. -5-