das Umnutzungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2020 samt darin enthaltenem Antrag auf Aufhebung der Umnutzungsverbotsauflage in der rechtskräftigen Baubewilligung vom 9. Dezember 1992 im Rahmen eines (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens vorbehaltlos behandelt und dieses abgewiesen, mithin materiell darüber entschieden hat, ist er auf das (sinngemässe) Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betreffend die rechtskräftige Umnutzungsverbotsauflage eingetreten. Entsprechend ist der Antrag auf Aufhebung der Umnutzungsverbotsauflage auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens trotz formeller Rechtskraft des Bauentscheids vom 9. Dezember 1992