2.2. Die Baubewilligung vom 9. Dezember 1992 ist allerdings längst in formelle Rechtskraft erwachsen. Immerhin sind erstinstanzliche Verfügungen, einschliesslich Bauentscheide, nicht ausnahmslos unabänderlich. Deren Wiedererwägung fällt unter anderem in Betracht, wenn sich die Umstände zwischenzeitlich wesentlich geändert haben (vgl. dazu statt vieler das Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2015 vom 24. April 2015). Indem der Stadtrat Q.__