1. a) Die Beschwerde wird abgewiesen. b) Von Amtes wegen wird klargestellt, dass der Stadtrat befugt bleibt, die im angefochtenen Entscheid gesetzten Fristen im Härtefall zu erstrecken. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'500.– werden im Umfang von Fr. 1'250.– der Beschwerdeführerin "A._____" auferlegt. Der Restbetrag wird auf die Staatskasse genommen. 3. Die "A._____" wird verpflichtet, dem Stadtrat Q._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'800.– zu 2/3 (Fr. 1'867.–) zu ersetzen. -3-