Was die Ausreisefrist betrifft, ist festzustellen, dass die vom MIKA auf 60 Tage festgesetzte Ausreisefrist ab Rechtskraft der Wegweisung bereits eine Verlängerung der Frist von sieben bis dreissig Tagen gemäss Art. 64d Abs. 1 AIG darstellt und im vorliegenden Fall keine Aspekte ersichtlich sind, die eine weitere Verlängerung rechtfertigen könnten. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für einen sogenannten nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.