2. Was der Beschwerdeführer in seiner äusserst kurzen, inhaltlich lediglich zweiseitigen Beschwerde dagegen vorbringt, vermag am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. Insbesondere ist festzuhalten, dass das Verfahren nicht zu sistieren ist, bis der Beschwerdeführer sich hat scheiden lassen, um sich anschliessend neu zu verheiraten.