rer nicht Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG geworden ist, keine Hinweise auf eine zwangsweise geschlossene Ehe vorliegen und auch sonst nicht ersichtlich wäre, inwiefern ein nachehelicher Härtefall vorliegen könnte (EE, Erw. II/6). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit Ende März 2025 in einem neuen Arbeitsverhältnis tätig ist. Weder mit Blick auf die Integration in der Schweiz noch mit Blick auf die Reintegration im Heimatland liegt ein nachehelicher Härtefall vor.