II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist, da der Beschwerdeführer explizit ausführe, er wolle sich scheiden lassen (act. 11 f.). Ein Berufen des Beschwerdeführers auf Art. 42 AIG kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheentscheid [EE], Erw. II/3.2).