4. Subeventuell sei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von drei Monate nach Rechtskraft des Entscheids zu gewähren. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses hat das Verwaltungsgericht den Fall ohne Einholung der Vorakten und ohne weiteren Schriftenwechsel (vgl. § 45 Abs. 1 VRPG) auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: