3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 18. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte (act. 9 ff.): 1. Es sei die Verfügung des Amtes für Migration und Integration vom 5. Juni 2025 aufzuheben; -3- 2. Es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und es sei die Aufenthaltsbewilligung von A._____ zu verlängern; 3. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren