Nachdem die Ehepartnerin des Beschwerdeführers Ende September 2024 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, verfügte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 5. Juni 2025 die Nichtverlängerung der am 30. Juni 2025 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen- Raum. B. Gegen die Verfügung des MIKA reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2025 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache ein. Am 17. Juli 2025 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.