A. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Familiennachzugs aufgrund der Heirat einer Schweizer Bürgerin am 26. Juli 2023 durch den Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nach dem Umzug des Ehepaares per 25. Mai 2024 in den Kanton Aargau bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Kantonswechsel und erteilte dem Beschwerdeführer eine bis 30. Juni 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung.