Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Umsetzung der Massnahmen ist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgelaufen. Daher ist von Amtes wegen eine neue Frist anzusetzen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.207 vom 30. Oktober 2024, Erw. II/3.). Diese ist angesichts der Dringlichkeit eher kurz zu bemessen.