_) – sehr lange zögerlich agierte, bis er die nun verfügten Massnahmen ergriff, hätten die Beschwerdeführenden mehr als genügend Zeit gehabt, um dem Tierwohl gerecht zu werden. Eine mildere Massnahme ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal wie erwähnt, zur Vermeidung unkontrollierter Fortpflanzung keine strikte räumliche Trennung der Hunde gewährleistet ist, eine langjährige Vorgeschichte sowie eine Überforderungssituation besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2024 vom 29. Januar 2025, Erw. 7.3).