Die Entwicklung seit 2004 hat zudem gezeigt, dass die Beschwerdeführenden ihnen auferlegte Massnahmen jeweils nicht oder höchst unzureichend umgesetzt haben (act. 57 ff., 65 ff., 112 ff., 135 ff., 191 ff.). Beispielhaft hervorzuheben sei an dieser Stelle etwa das Verbot der Haltung von Hunden in Transportboxen, welches bereits im Jahr 2004 ausgesprochen wurde. Trotz wiederkehrender Beanstandungen haben sich die Beschwerdeführenden mindestens 14 Jahre lang um dieses Verbot foutiert (siehe vorne Erw. II/2.4.2). Bei unangemeldeten Kontrollen zeigten sich jeweils unhaltbare Zustände bezüglich der Hundehaltung und Hygiene.