Die besagte Stellungnahme war von Dr. med. vet. C._____ verfasst worden, die den Beschwerdeführenden nahesteht (vgl. bereits das Schreiben von 2018 an den VeD [act. 188], sodann die Korrespondenz von November 2024 [act. 249 ff.]). Ihre Darlegungen können daher nicht als objektive Feststellungen aufgefasst werden, weshalb jedenfalls nach summarischer Betrachtung nicht auszuschliessen ist, dass die Gefahr unkontrollierter Fortpflanzung bei fehlender Trennung der Rüden und der (läufigen) Hündin weiterhin besteht.