Auch wenn bei der am 28. Oktober 2014 geborenen Hündin altersbedingt von einer abnehmenden Fruchtbarkeit auszugehen ist, so erscheint eine Trächtigkeit auch im höheren Alter jedenfalls nicht als ausgeschlossen. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist eine konsequente räumliche Trennung der Hündin von den – wie die Vorinstanz überzeugend ausführte – nach wie vor deckungsfähigen Rüden nicht gewährleistet. Die StV Tierärztin des VeD war anlässlich der Kontrolle vom 28. Januar 2025 von der Läufigkeit einer nicht separat gehaltenen Hündin ausgegangen, was die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 12. Februar 2025 bestritten (act. 363 ff.). Die besagte Stellungnahme war von Dr. med. vet.