Nachdem die Beschwerdeführenden nicht über die erforderliche Bewilligung als Hundezüchter verfügen, entfällt von vornherein ein privates Interesse an der (Fortsetzung der) Hundezucht. Weiter ist die Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Beschwerdeführenden ausschliesslich Halter der kastrierten Hündin "D._____" seien und die anderen beiden Hündinnen ("F._____" und "E._____") abgegeben worden seien, aktenwidrig: Gemäss Auszug aus der Datenbank AMICUS vom 12. September 2025 ist die Beschwerdeführerin Halterin von folgenden Hündinnen: "D._____", "G._____" und "H._____" (act. 474). Gemäss Beschwerdeantwort sind die Hündinnen "G._____" und "H._____" nicht kastriert.