2.4.4. Vorab ist festzuhalten, dass eine kantonale Bewilligung benötigt, wer mehr als zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen pro Jahr züchtet und aus der eigenen Nachzucht abgibt; die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre (vgl. Art. 101 lit. c und Art. 101b Abs. 2 TSchV). In den Akten liegt lediglich ein Ausbildungsnachweis für gewerbsmässige Züchter von Heimtieren von 2013 (act. 390). Nachdem die Beschwerdeführenden nicht über die erforderliche Bewilligung als Hundezüchter verfügen, entfällt von vornherein ein privates Interesse an der (Fortsetzung der) Hundezucht.