2.4. 2.4.1. Das öffentliche Interesse an einer artgerechten Haltung der Tiere ergibt sich aus Art. 80 Abs. 2 lit. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 1 TSchG, wonach Würde und Wohlergehen der Tiere zu schützen sind. Dieses öffentliche Interesse ist gewichtig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_440/2024 vom 20. März 2025, Erw. 5.4, mit Hinweis).