Die chirurgische Kastration sei zwar irreversibel, jedoch rechtlich zulässig und sachlich geboten, wenn wie vorliegend konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Zucht ohne Bewilligung bestünden, unkastrierte Hündinnen gehalten würden und Wiederholungsgefahr bestehe. Die Gefahr, dass ohne sofortige Intervention erneut gezüchtet werde und Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2025 nicht gewährleistet sei, sei nach wie vor gegeben. Die präventive Wirkung der Massnahme entfalte sich nur durch sofortige Vollstreckung.