2.3. Die Vorinstanz bestreitet in ihrer Beschwerdeantwort insbesondere, dass die Beschwerdeführenden ausschliesslich Halter der kastrierten Hündin "D._____" seien. Gemäss Auszug der Datenbank AMICUS vom 12. September 2025 seien diese nach wie vor Halter von zwei weiteren Weibchen, die – nach Rücksprache mit dem VeD – auch nicht kastriert seien. Die chirurgische Kastration sei zwar irreversibel, jedoch rechtlich zulässig und sachlich geboten, wenn wie vorliegend konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Zucht ohne Bewilligung bestünden, unkastrierte Hündinnen gehalten würden und Wiederholungsgefahr bestehe.