2.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Sachlage habe sich inzwischen wesentlich geändert, da sie über keine fortpflanzungsfähigen Hündinnen mehr verfügen würden. Sie seien gegenwärtig ausschliesslich Halter der kastrierten Hündin "D._____". Die anderen beiden Hündinnen, welche in der Verfügung des VeD aufgelistet würden ("F._____" und "E._____"), seien abgegeben worden. Die zuvor nicht kastrierten Tiere befänden sich nicht mehr in ihrem Besitz. Infolgedessen existiere auch keine aktive Zuchtpraxis mehr, die Anlass zu tierschutzrechtlichen Beanstandungen geben könnte.