Die Anordnung diene ferner nicht primär der Unterbindung genetisch problematischer Verpaarungen, sondern der Einhaltung der Beschränkung auf maximal zwei Würfe pro Jahr. Die Dringlichkeit ergebe sich aus der derzeitigen Gefährdungslage, die sich im anhaltenden unmittelbaren Risiko einer unkontrollierten Vermehrung und genetisch problematischen Verpaarungen widerspiegle. Insgesamt zeige sich, dass ohne medizinische Eingriffe nur ein sehr schmaler Handlungsspielraum bleibe, der stark von der Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft der Halter abhänge. In Fällen, in denen diese nicht gewährleistet sei oder bereits tierschutzwidrige Zustände vorgelegen hätten, reichten solche Mass-