Dadurch werde verhindert, dass es zu unkontrollierter oder tierschutzwidriger Vermehrung komme, etwa durch Inzucht oder Überzüchtung. Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit argumentierte die Vorinstanz, es gebe nur sehr begrenzte Möglichkeiten, eine Deckung in der Hundezucht präventiv zu unterbinden ohne auf operative oder hormonelle Eingriffe zurückzugreifen, namentlich eine konsequente räumliche Trennung von geschlechtsreifen Rüden und – insbesondere läufigen – Hündinnen. Das erfordere jedoch bauliche Massnahmen, eine lückenlose Überwachung und ein hohes Mass an Disziplin seitens der Halter.