Die Vorinstanz führte weiter aus, die chirurgische Kastration sei geeignet, das öffentliche Interesse am Tierschutz und der Verhinderung tierschutzwidriger Zustände sicherzustellen, weil sie eine dauerhafte und verlässliche Kontrolle der Fortpflanzung ermögliche. Dadurch werde verhindert, dass es zu unkontrollierter oder tierschutzwidriger Vermehrung komme, etwa durch Inzucht oder Überzüchtung.