2. 2.1. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die Ausführungen des VeD: Dieser habe den Entzug der aufschiebenden Wirkung begründet mit der unmittelbaren Tierschutzgefährdung, früheren Kontrollbefunden, den konkreten Missständen in der Hundehaltung, unzureichenden alternativen Massnahmen und dem gesundheitlichen Zusatznutzen. Er argumentiere überzeugend, dass die momentane Zuchtpraxis der Beschwerdeführenden nicht geeignet sei, eine artgerechte und tierschutzkonforme Haltung sicherzustellen. Während eines monatelangen Beschwerdeverfahrens könnten unkontrollierte Deckakte und genetisch problematische Verpaarungen entstehen.