1.3. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung erfolgt ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage. Es genügt für einen negativen Entscheid, dass eine Gefährdung des öffentlichen Interesses aufgrund einer summarischen Prüfung als wahrscheinlich oder doch überwiegend möglich erscheint, auch wenn das Sachverfahren in der Folge allenfalls zu einem abweichenden Resultat führen sollte (Urteil des Bundesgerichts 2C_465/2015 und 2C_507/2015 vom 8. September 2015, Erw. 3.3.1; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1081).