Es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen, um die betroffenen Interessen zu wahren. Zeitliche Dringlichkeit besteht, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet werden kann, bis das (Hauptsache-)Verfahren abgeschlossen ist, weil sich nach dem voraussehbaren Kausalverlauf der drohende Nachteil bzw. die abzuwendende Gefahr bis dahin bereits verwirklicht haben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_351/232 vom 6. September 2024, Erw. 3.5, mit Hinweisen).