5. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der VeD entzog in Dispositiv-Ziffer VI der Verfügung vom 12. März 2025 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (vgl. vorne lit. B). Das DGS wies den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- -7- kung ab (vgl. vorne lit. C/2). Materiell zu prüfen ist, ob zu Recht auf eine Wiederherstellung verzichtet wurde.