Der Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren somit auf die Frage beschränkt, ob im vorinstanzlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde entzogen bleibt oder sie wiederherzustellen ist. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. August 2025 in Antrag 2 die Gewährung einer Nachfrist zum Nachweis der Abgabe der Hündin "E._____" beantragt wird, ist von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist – abgesehen von Antrag 2 – einzutreten.