Der Streitgegenstand beschränkte sich im vorinstanzlichen Verfahren aufgrund der Beschwerdeanträge der Beschwerdeführenden auf Ziffer III der Verfügung des VeD vom 12. März 2025 (chirurgische Kastration aller Rüden). Im angefochtenen Zwischenentscheid vom 28. Juli 2025 wies das DGS den Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Streitgegenstand ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren somit auf die Frage beschränkt, ob im vorinstanzlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde entzogen bleibt oder sie wiederherzustellen ist.