3. Das Verfahren und der Entscheid in der Sache sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte, also was Thema des im Anfechtungsobjekt enthaltenen Entscheiddispositivs war oder hätte sein müssen. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.313 vom 19. September 2025, Erw. I/2.2 mit weiteren Hinweisen).