Sie machen diesbezüglich geltend, der tiefgreifende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Rüden gelte als schützenswertes ideelles Interesse. Der chirurgische Eingriff -6- lässt sich mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht mehr beseitigen, weshalb der Zwischenentscheid des DGS vom 28. Juli 2025 selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist.